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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
Nr.: 01/2023

der Welafix Industrietechnik GmbH

I.             Allgemeines

1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Welafix Industrietechnik GmbH (nachfolgend: Käufer) und dem Verkäufer/Lieferer (nachfolgend: Verkäufer) einschließlich der zukünftigen Geschäfte gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Nr.: 01/2023. Anderen Verkaufsbedingungen, oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet Der Käufer ist berechtigt, seine Allgemeinen Einkaufsbedingungen Nr.: 01/2023 mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer, ohne eine entsprechende Mitteilung zu ändern. Die aktuellen Bedingungen stehen auf der Homepage: www.welafix.de im „Download“-Bereich als PDF-Datei bereit. Die Zusendung erfolgt nur nach Aufforderung.

2. Besteht zwischen dem Verkäufer und Käufer eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

3. Die Erstellung von Angeboten ist für den Käufer kostenlos.

4. Unterlagen oder sonstige Fertigungsmittel wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technische Vorgaben oder ähnliches, die dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden oder die der Käufer dem Verkäufer bezahlt, dürfen nur für Lieferungen an den Käufer verwendet werden. Sie dürfen ebenso wenig wie die danach bzw. damit hergestellten Waren weder an Dritte weitergegeben noch für eigene Zwecke des Verkäufers benutzt werden. Sie sind geheim zu halten und müssen unverzüglich ohne Zurückhaltung von Kopien, Einzelstücken oder ähnlichem in einwandfreien Zustand dem Käufer ausgehändigt werden, sobald der Auftrag abgewickelt, oder die Geschäftsbeziehung beendet ist.

 

II.            Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich grundsätzlich frei der von Käufer angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt der Käufer bei unfreier Lieferung nur die günstigsten Frachtkosten. Soweit der Preis nicht einschließlich Verpackung vereinbart wurde, darf die Verpackung nur zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Wiederverwendbare Verpackungen wie Kisten, Behälter usw. werden vom Käufer unfrei an den Verkäufer zurückgegeben und sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Sonstiges Verpackungs- bzw. Füllmaterial wie Holzwolle, Papier usw. darf nicht berechnet werden.

2. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Käufers.

3. Rechnungen werden durch den Käufer entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug beglichen.

4. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an den Käufer.

5. Zahlungen können mittels Scheck oder Banküberweisung erfolgen, wobei es ausreichend ist, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei dem Bankinstitut in Auftrag gegeben wurde.

6. Bei der Begründung des Zahlungsverzugs kann der Zugang einer Rechnung oder anderen Zahlungsaufstellung nicht durch den Empfang der Kaufsache ersetzt werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

7. Der Käufer kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlich zulässigen Umfang geltend machen.

 

III.           Lieferfristen, Lieferumfang, Gefahrübergang

1.            Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich; drohende Lieferverzögerungen sind dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.

2.            Die bei Eintritt des Lieferverzugs bestehenden gesetzlichen Ansprüche können nicht ausgeschlossen werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer im Verzugsfalle gesetzten angemessenen Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt Leistung verlangen.

3.            Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch den Käuferzulässig; Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

4.            Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen  Verschlechterung  bis  zur  Übergabe  der  Ware  am Bestimmungsort. Die Lieferungen sind auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern.

 

IV.           Eigentumsvorbehalt

1.            Bei bestehenden Eigentumsvorbehaltsrechten des Verkäufers geht das Eigentum an der Ware mit Bezahlung auf den Käufer über; andere Arten des Eigentumsvorbehaltes wie z. B. der sogenannte Kontokorrent- oder/und Konzernvorbehalt gelten nicht.

2.            § 449 Absatz 2 BGB ist nicht abdingbar.

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V.            Gewährleistung, Schadensersatz, Verjährung

1.            Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muss den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Der Verkäufer hat sich rechtzeitig und umfassend über den vorgesehenen Verwendungszweck und alle anderen maßgeblichen Verhältnisse zu unterrichten und hat diese zu berücksichtigen. Auf Unvollständigkeiten oder erkennbare Fehler hat er uns unverzüglich hinzuweisen. Der Verkäufer trägt die Gewähr für die Verwendung zweckentsprechender Materialien, sachgemäße Konstruktion und Ausführung, einwandfreies Funktionieren und Erreichen der vereinbarten Leistungen. Der Verkäufer  hat uns die  Belieferung mit Ersatz/Verschleißteilen für einen Zeitraum von 10 Jahren sicherzustellen.

2.            Bei Vorliegen eines Mangels stehen dem Käufer die gesetzlichen

Rechte und Ansprüche zu.

3.            Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Inbetriebnahme beziehungsweise Verwendung. Die gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.

4.            Der Käufer wird die Lieferung auf Mängel, Vollständigkeit und Eignung untersuchen sobald der Ablauf des Geschäftsbetriebes dies zulässt. Auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge verzichtet der Verkäufer

5.            Hat der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der Lieferung abgegeben so ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge z. B. fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht anerkannt wird.

6.            Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den dem Käufer daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch Prozesskosten, Schadensersatzleistungen sowie anfallende Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten.

VI.          Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1.            Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Lieferung der Geschäftssitz der Welafix Industrietechnik GmbH.

2.            Wenn der Verkäufer, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Käufers Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen den Käufer können nur dort anhängig gemacht werden.

3.            Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

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VII.         Rechtswirksamkeit, Datenschutz

1.            Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien Gewollte, im Übrigen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Verkäufers ersetzt.

2.            Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages durch den Verkäufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Käufer; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.

3.            Rechtserhebliche Willenserklärungen des Verkäufers wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder Verlangen nach Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

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